Drohnen

Informationen für Drohnenpiloten

Rund um Flugplätze gilt eine Schutzzone von 5 Kilometern, wo Flüge mit Drohnen (RPAS – remotely piloted aircraft system) bewilligungspflichtig sind.

Vorschriften

  • Im unmittelbaren Flugplatz-Perimeter (ca. 2 km) sind Flüge grundsätzlich verboten, unabhängig vom Gewicht der Drohne. Ausnahmen sind per Formular anzufragen.
  • Für Flüge mit RPAS (250 g bis 30 kg) in einem Abstand von weniger als 5 km zu den Pisten eines Schweizer Flugplatzes, ist eine Bewilligung des Flugplatzhalters einzuholen.

Folgende Regeln müssen bei jedem Flug mit RPAS dringend befolgt werden:

  • Das Prinzip „see-and-avoid“ muss angewendet werden, was bedeutet, dass der Pilot:
    • zu jeder Zeit verantwortlich ist, um anderen Luftfahrzeugen auszuweichen
    • ständigen direkten Augenkontakt zum RPAS und zum umgebenden Luftraum hält
    • das RPAS nur unter Wetter- und anderen Umweltbedingungen betreibt, welche die Anwendung dieses Prinzips ermöglichen
  • Andere Luftfahrzeuge haben jederzeit Vortritt gegenüber einem RPAS
  • Das RPAS muss umgehend gelandet werden, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert